HENKE - MOTOREN
Motoreninstandsetzung  

Meisterbetrieb des KFZ-Handwerks

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung- und Zahlungsbedingungen für Motoreninstandsetzungen

Motoreninstandsetzung R. Henke

 

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Motoren, Baugruppen oder Einzelteilen ("Ertragsgegenstand") gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen z. B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ihnen schriftlich zugestimmt.

2. Angebote - Kostenvoranschläge

Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit anderes schriftlich vereinbart. Unter der gleichen Voraussetzung, dass der Kunde Vollkaufmann ist, werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachte Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen oder Demontage-Arbeiten, dem Auftraggeber gesondert berechnet und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt. Wünscht der Kunde, gleichgültig ob Vollkaufmann oder nicht, einen verbindlichen Kostenvoranschlag so wird dieser schriftlich erstellt. Darin werden die jeweiligen Arbeiten, Teile und Liefergegenstände aufgelistet und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von +10% als statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen holt der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein. Dem Auftraggeber steht jedoch in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu. Wenn dies im Einzelfall vereinbart ist, dann kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen berechnen. Wenn jedoch aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird, werden für den Kostenvoranschlag berechnete Beträge mit der Rechnung für den Auftrag verrechnet. Preise im Kostenvoranschlag werden jeweils netto angegeben, im nicht kaufmännischen Verkehr zuzüglich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer.

3. Aufträge für Instandsetzungen / Reparaturen

3.1. Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten / Reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten mit Rücksprache des Auftraggebers fest. In einem Auftragsschein oder einem Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche oder verbindliche Liefertermin wird angegeben. Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme erkennbar heraus, dass die Durchführung der Instandsetzung unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeit, einschließlich eines angemessenen Gewinns. 

 3.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, intern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.

4. Kauf / Tausch

4.1. Gegenstände der Verpflichtungen des Auftragnehmers können auch die Lieferung eines generalüberholten Vertragsgegenstandes ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstige Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen oder Rissen sein.

4.2. Für die, im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes, zu leistende Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.

5. Preise und Zahlungen

5.1. Alle Preise verstehen sich für Lieferung und Leistungen ab Betrieb des Auftragnehmers, es gelten die jeweiligen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2. Die jeweiligen Preise gelten Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die Verpackung vom Auftragnehmer hergestellt wird, werden die Selbstkosten berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen sollen, sofern sich nichts aus den Umständen anderes ergibt, innerhalb von 8 Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.

5.3. Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Im nicht kaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.

5.4. Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis abhängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind, nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet. Der Auftraggeber hat in diesem Falle einen Anspruch auf Rückforderung der Teile.

5.5. Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung - netto - zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung - zahlungshalber - entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet.

5.6. Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenseite rechtskräftig feststellt, anerkennt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7. Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.

6. Fertigstellung / Lieferzeit

6.1. Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit.

6.2. Soweit die rechtzeitige Lieferung / Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt, dies gilt auch dann, wenn als Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung / Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.3. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. die Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

 6.4. Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung. Er benachrichtigt den Auftraggeber jedoch unverzüglich.

6.5. Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellenden notwendigen Teilen in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.

7. Abnahme

7.1. Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt ist, diese gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.

8. Lieferung

8.1. Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und zwar ab Betrieb des Auftragsnehmers, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistung gilt Entsprechendes.

8.2. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Konkurs fällt.

9.2. Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.

9.3. Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zu Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinem Abnehmer zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab, zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerung- und Einbeziehungsbefugnisse für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt gegen welche Abnehmer und Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.

9.4. Bei Verbindung oder Vermischung eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber jetzt schon damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers - bezogen auf die Hauptsache - zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.

9.5. Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 9.4. sowie die Sicherungsabtretung gemäß 9.3. gelten jeweils in Höhe des Faktura-Endbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurden. Der Faktura-Endbetrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.6. Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren veräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3. und 9.4. sinngemäß.

9.7. Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet auf Verlangen überschließende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.

 10. Pfandrecht - Verwertung - Standgebühr

10.1. Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltssicherung gemäß Ziff. 9.1. entsprechen.

10.2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu, der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den abgelaufenen Zinsen auch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.

10.3. Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der, ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten, verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preise dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11. Sachmangelhaftung bei Instandsetzung / Reparatur

11.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung von einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Gegenstandes. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in unten beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

11.2. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten vorbehalten.

11.3. Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mängelbeseitigung  auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus und schlägt aus sonstigem Grunde fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren.

11.4. Mängelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten die Dritte ausführen nur dann, wenn er im Vorhinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist und wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Sachmangelbeseitigung in Verzug geraten ist bzw. wenn ein äußerst dringendes Erfordernis, insbesondere Betriebsunfähigkeit des Gegenstandes an einem mehr als 50 km vom Betriebsort des Auftraggebers entfernten Ort, besteht.

11.5. Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne jede gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.

11.6. Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gemäß Ziff. 13. .

11.7. Soweit der Auftragnehmer ein Tuning von Vertragsgegenständen oder eine Bearbeitung von Oldtimervertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich seine Sachmangelhaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein werkvertraglicher Erfolg wird nur dann geduldet, wenn dies schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.

11.8. Richtet sich der Auftrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber  Unternehmer der den Vertrag in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann verjähren Sachmangelansprüche in einem Jahr ab Lieferung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten in diesem Falle die gesetzlichen Bestimmungen.

11.9. Wenn ein Mangel nach nicht vom Auftragnehmer durchgeführter Montage / Einbau auftritt, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau der vom Auftragnehmer zuvor bearbeiteten oder verkauften Sache fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit, der Montage bzw.  des Einbaus, muss der Auftraggeber beweisen.

12. Sachmangelhaftung bei Kauf / Tausch gebrauchter Teile

Sachmangelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen, dann bleibt es bei einer gesetzlichen Verjährungsfrist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitgehende Ansprüche unberührt. Für Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das Gleiche wie unter Ziff. 11.4. .

13. Sonstige Haftung

13.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht unmittelbar  an dem Vertragsgegenstand sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinne.

13.2. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

13.3. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

13.4. Eine Haftung gemäß §1 Produkthaftungsgesetz  bleibt unberührt.

14. Gerichtsstand - Erfüllungsort

14.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbar wurde, ist der Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

14.2. Ausschließender Gerichtsstand, für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

14.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist abgedungen.